Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 30 VI EStH

Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und VerpachtungAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautA. Allgemeines I. Zurechnung von Einkünften 1 Entsprechendes gilt beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil, sofern die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen – und zwar auch solche…

Amtlicher Wortlaut

A.

Allgemeines

I.

Zurechnung von Einkünften

1

Entsprechendes gilt beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil, sofern die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen – und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen – nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann (>BFH vom 15.11.2022 – IX R 4/20, BStBl II 2023 S. 389).

II.

Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts zugunsten naher Angehöriger

III.

Obligatorische Nutzungsrechte und „fehlgeschlagener“ Nießbrauch

IV.

Sicherungsnießbrauch

91

>Anhang 13 IV

92

>Anhang 13 IV EStH 2008

B.

Zurechnung von Einkünften im Einzelnen

I.

Zugewendete Nutzungsrechte

a)

Abgrenzung zwischen entgeltlicher, teilweise entgeltlicher und unentgeltlicher Bestellung

b)

Allgemeine Grundsätze

c)

Unentgeltlich bestellter Nießbrauch

aa)

Behandlung beim Nießbraucher

bb)

Behandlung beim Eigentümer

d)

Entgeltlich bestellter Nießbrauch

aa)

Behandlung beim Nießbraucher

bb)

Behandlung beim Eigentümer

e)

Teilweise entgeltlich bestellter Nießbrauch

2.

Vermächtnisnießbrauch

3.

Zugewendetes dingliches Wohnrecht

4.

Zugewendetes obligatorisches Nutzungsrecht

a)

Allgemeines

b)

Behandlung beim Nutzenden

c)

Behandlung beim Eigentümer

II.

Vorbehaltene Nutzungsrechte

1.

Vorbehaltsnießbrauch

a)

Allgemeines

b)

Behandlung beim Nießbraucher

42

zur AfA-Bemessungsgrundlage beim sog. verlängerten Vorbehaltsnießbrauch >BFH vom 24.05.2022 – IX R 1/21 (BStBl II 2024 S. 54)

c)

Behandlung beim Eigentümer

48

>Anhang 13 II

2.

Vorbehaltenes dingliches Wohnrecht

Beispiel 1:

V überträgt sein Zweifamilienhaus gegen Übernahme der Verbindlichkeiten in Höhe von 175.000 € an K. Dabei behält V sich ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss vor (Kapitalwert des Wohnrechts im Erwerbszeitpunkt 75.000 €). Die Erdgeschosswohnung ist weiterhin vermietet. Beide Wohnungen sind gleich groß. Die Verkehrswerte betragen für das Gebäude 250.000 € und für den Grund und Boden 50.000 € (ohne Berücksichtigung des Wohnrechts). Im notariellen Vertrag erfolgte keine konkrete Zuordnung der Schuldübernahme als Kaufpreis auf die Wohnungen sowie den Grund und Boden.

Die AfA-Bemessungsgrundlage für die unbelastete Wohnung ist wie folgt zu ermitteln:

1. Schritt: Aufteilung der Anschaffungskosten in Höhe von 175.000 € auf Grund und Boden und Gebäude im Verhältnis der Verkehrswerte:

Verkehrswert Grund und Boden | 50.000 € | = 22,22 v. H.

Verkehrswert Gebäude | 250.000 €

abzügl. Kapitalwert Nutzungsrecht | 75.000 €

175.000 € | = 77,78 v. H.

Damit entfällt der Kaufpreis von 175.000 € auf | 22,22 v. H.

den Grund und Boden von | 175.000 € | 38.885 €

77,78 v. H.

das Gebäude von | 175.000 € | 136.115 €

2. Schritt: Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage:

unbelastete Wohnung | wohnrechtsbelastete Wohnung

(50 v. H.) | (50 v. H.)

Wohnwert Gebäude | 250.000 € | 125.000 € | 125.000 €

abzügl. Kapitalwert Nutzungsrecht | 75.000 € | 75.000 €

175.000 € | 125.000 € | 50.000 €

Kaufpreisanteil | 175/175 | 125/175 | 50/175

Gebäude | 136.115 € | 97.225 € | 38.890 €

Da es sich hier um einen teilentgeltlichen Erwerb handelt, ist § 11d EStDV auf den unentgeltlich erworbenen und unbelasteten Anteil anzuwenden.

Beispiel 2 (Abwandlung):

Sachverhalt wie Beispiel 1, allerdings ist im Kaufvertrag folgendes vereinbart: Die wohnrechtsbelastete Wohnung geht unentgeltlich über. Als Kaufpreis werden für den Grund und Boden 50.000 € und für die vermietete Wohnung 125.000 € bestimmt. Die Kaufpreiszahlung erfolgt durch Schuldübernahme in entsprechender Höhe.

Lösung:

Die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreiszuordnung ist steuerlich anzuerkennen, wenn sie weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich vorgenommen wurde (BFH-Urteil vom 1. April 2009 – BStBl II S. 663). Die AfA-Bemessungsgrundlage für die vermietete Wohnung beträgt hiernach 125.000 €.

3.

Vorbehaltenes obligatorisches Nutzungsrecht

a)

Allgemeines

b)

Behandlung beim Nutzenden

c)

Behandlung beim Eigentümer

C.

Ablösung von Nutzungsrechten

1.

Vorbehaltsnießbrauch

a)

Allgemeines

55

>Anhang 13 IV

b)

Ablösung im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe

aa)

Allgemeines

bb)

Behandlung beim Eigentümer

57

Rz. 85 geändert durch BMF vom 06.05.2016 (BStBl I S. 476), Anhang 13 IV

cc)

Behandlung beim Nießbraucher

58

>Anhang 13 IV

c)

Ablösung im Zusammenhang mit sonstigen Vermögensübertragungen

aa)

Behandlung beim Eigentümer

bb)

Behandlung beim Nießbraucher

60

>Anhang 13 IV

2.

Zuwendungsnießbrauch

a)

Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch

b)

Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch

3.

Vermächtnisnießbrauch

65

Rz. 85 geändert durch BMF vom 06.05.2016 (BStBl I S. 476), Anhang 13 IV

4.

Dingliches Wohnrecht

5.

Obligatorisches Nutzungsrecht

D.

Anwendungsregelung

731

jetzt Absatz 1a Nr. 2

732

>Anhang 13 IV

74

>Anhang 30 VI EStH 2012

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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