Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 30 I EStH

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gesamtobjekten, von vergleichbaren Modellen mit nur einem Kapitalanleger und von gesellschafts‑ sowie gemeinschaftsrechtlich verbundenen Personenzusammenschlüssen (geschlossene Fonds)Anhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautI. Gesamtobjekte und vergleichbare Modelle mit nur einem Kapitalanleger 1. Abgrenzung der Eigenschaft als Bauherr oder Erwerber bei der Errichtung, Sanierung, Modernisierung oder des Erwerbs von Gebäuden und Eigentumswohnungen a) Allgemeines zur rechtlichen Einordnung der…

Amtlicher Wortlaut

I.

Gesamtobjekte und vergleichbare Modelle mit nur einem Kapitalanleger

1.

Abgrenzung der Eigenschaft als Bauherr oder Erwerber bei der Errichtung, Sanierung, Modernisierung oder des Erwerbs von Gebäuden und Eigentumswohnungen

a)

Allgemeines zur rechtlichen Einordnung der aufzubringenden Kosten

b)

Rechtliche Einordnung der vom Erwerber aufzubringenden Kosten

aa)

Anschaffungskosten

9

bestätigt durch BFH vom 14.04.2011 – IV R 15/09 (BStBl II S. 706)

– Besonderheit bei Baumaßnahmen i. S. der §§ 7h und 7i EStG

bb)

Werbungskosten

– Bereits vor der Zahlung müssen klare Vereinbarungen über den Grund und die Höhe dieser Aufwendungen bestehen.

– Die vereinbarten Leistungen und das jeweils zugehörige Entgelt müssen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen; der Rechtsgedanke des § 42 AO darf dem Werbungskostenabzug in der begehrten Höhe nicht entgegenstehen.

– Die Aufwendungen müssen von den übrigen Aufwendungen, die mit der Anschaffung des Erwerbsgegenstandes in Zusammenhang stehen, einwandfrei abgrenzbar sein.

– Die Vergütung darf nur dann zu zahlen sein, wenn der Anleger die Gegenleistung in Anspruch nimmt.

– Die rechtliche und tatsächliche Abwahlmöglichkeit der Leistung und die dann eintretende Ermäßigung des Gesamtpreises muss in dem Vertrag klar und eindeutig zum Ausdruck kommen.

– Zinsen der Zwischen‑ und Endfinanzierung

– Vorauszahlung von Schuldzinsen

– Zinsfreistellungsgebühren

– Damnum, Disagio, Bearbeitungs‑ und Auszahlungsgebühren

15

Für Damnum und Disagio von mehr als 5 % trifft die Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage zur Marktüblichkeit und dem Werbungskostenabzug (>BFH vom 08.03.2016 – IX R 38/14, BStBl II S. 646).

– Kosten der Darlehenssicherung

– Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung

– Gebühren im Zusammenhang mit der Endfinanzierung

– Vergütungen an Steuer‑ und Rechtsberater

– Beiträge zu Sach‑ und Haftpflichtversicherungen

c)

Rechtliche Einordnung der vom Bauherrn aufzubringenden Kosten

– Gebühren für die Vermittlung und die damit verbundene Bearbeitung der Zwischen‑

und Endfinanzierung

– Gebühren für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage, Agio, Beratungs‑ und Bearbeitungsgebühren sowie Platzierungsgarantiegebühren

– Kosten für die Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten, für die Prospektprüfung und sonstige Vorbereitungskosten

– Treuhandgebühren

– die Vergabe der Gebäudeplanung durch den Treuhänder im Namen des Bauherrn,

– die Vertretung des Bauherrn gegenüber Baubehörden,

– die sachliche und zeitliche Koordination aller für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen,

– die Stellung des Antrags auf Baugenehmigung für den Bauherrn oder für die Abgabe der zur Begründung des Wohnungseigentums von den künftigen Eigentümern erforderlichen Erklärungen,

– die Entgegennahme und Verwaltung der Geldmittel,

– die Beaufsichtigung des Baubetreuers.

Erfahrungsgemäß betrifft die Tätigkeit des Treuhänders überwiegend den Herstellungsbereich, während auf den Finanzierungsbereich und den Bereich der späteren Vermietung nur ein geringer Teil seiner gesamten Tätigkeit entfällt. Deshalb kann ein Viertel der Kosten für die Leistungen des Treuhänders, in aller Regel jedoch nicht mehr als 0,5 v. H. der Gesamtaufwendungen den Werbungskosten zugeordnet werden. Nicht zu den Gesamtaufwendungen gehören die in RdNr. 15 und RdNr. 23 genannten Aufwendungen. Der nicht als Werbungskosten anzuerkennende Teil der Treuhandgebühr ist anteilig den Herstellungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung und den Anschaffungskosten zuzuordnen.

– Baubetreuungskosten

– die Vertretung des Bauherrn gegenüber Baubehörden, den an der Baudurchführung beteiligten Architekten, Ingenieuren und bauausführenden Unternehmen,

– Vorbereitung und Abschluss der mit der technischen Abwicklung des Bauprojekts zusammenhängenden Verträge,

– die Aufstellung eines Geldbedarfs‑ und Zahlungsplans in Koordination mit dem Baufristenplan,

– die Führung eines Baugeld-Sonderkontos für den Bauherrn,

– die Vornahme des gesamten das Bauobjekt betreffenden Zahlungsverkehrs,

– die laufende Unterrichtung des Treuhänders,

– die Übersendung von Auszügen des Baukontos,

– die Erstellung der Schlussabrechnung und die Erteilung der dazu erforderlichen Informationen an den Treuhänder,

– die sachliche und zeitliche Koordination aller für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen,

– eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs für den Bauherrn erstellt worden ist.

Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören z. B. Entgeltsanteile für

– eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die Finanzierungszwecken des Bauherrn zu dienen bestimmt ist,

– Leistungen, die den Vermietungsbereich betreffen,

– Leistungen, die den Betreuungsbereich nach Fertigstellung des Objekts (z. B. Abschluss von Wartungsverträgen) betreffen.

Nach allgemeiner Erfahrung können den Werbungskosten ein Achtel der Gebühren für die wirtschaftliche Betreuung, in aller Regel jedoch nicht mehr als 0,5 v. H. des Gesamtaufwands genannten Aufwendungen zugeordnet werden. Nicht zu den Gesamtaufwendungen gehören die in den RdNr. 15 und RdNr. 23 genannten Aufwendungen. Der nicht als Werbungskosten anzuerkennende Teil der Gebühren für die wirtschaftliche Baubetreuung ist anteilig den Herstellungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung und den Anschaffungskosten zuzuordnen.

– Bürgschaftsgebühren für die Zwischen‑ und Endfinanzierung, Ausbietungsgarantie

– Gebühren für die Preissteigerungs‑, Kosten‑, Vertragsdurchführungs-(Fertigstellungs‑)Garantie

2.

Anwendung der Grundsätze bei anderen Wirtschaftsgütern

II.

Geschlossene Fonds

311

zu Windkraftfonds >auch BFH vom 14.04.2011 – IV R 15/09 (BStBl II S. 706)

312

zu Schiffsfonds >auch BFH vom 14.04.2011 – IV R 8/10 (BStBl II S. 709)

1.

Einkunftserzielung

2.

Erwerbereigenschaft eines Fonds auf Grund fehlender wesentlicher Einflussnahmemöglichkeiten

3.

Rechtliche Einordnung der von einem Fonds ohne wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten der Anleger aufzubringenden Kosten

a)

Anschaffungskosten

b)

Betriebsausgaben oder Werbungskosten

4.

Rechtliche Einordnung der von einem Fonds mit wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten der Anleger aufzubringenden Kosten

a)

Herstellungs‑, Modernisierungs‑ oder Sanierungsfonds

42

>BMF vom 26.01.2026 (BStBl I S. 272), Anhang 30 V

aa)

Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

43

bestätigt durch BFH vom 14.04.2011 – IV R 15/09 (BStBl II S. 706)

bb)

Haftungs‑ und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre

cc)

Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch

b)

Erwerberfonds

c)

Konzeptionsgebühren und Platzierungsgarantiegebühren

d)

Kosten für die Vertretung der Gesellschafter

e)

Späterer Beitritt von Gesellschaftern

III.

Erstmalige Anwendung

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat