Anhang 29 IV EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Allgemeine Grundsätze II. Definition des Verlustes i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG III. Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d EStG IV. Verhältnis der Verlustabzugsbeschränkung für atypisch stille Gesellschaften (§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG) zur…
Amtlicher Wortlaut
I.
Allgemeine Grundsätze
II.
Definition des Verlustes i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG
III.
Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d EStG
IV.
Verhältnis der Verlustabzugsbeschränkung für atypisch stille Gesellschaften (§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG) zur Verlustabzugsbeschränkung bei Verlusten aus beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
1.
Verhältnis zu § 15a EStG
2.
Verfahren bei festgestellten verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG und § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG
3.
Verlustrücktrag nach Maßgabe des § 10d EStG
Beispiel 1
Veranlagungszeitraum (VZ) 01:
Die A-GmbH geht eine atypisch stille Beteiligung an der B-GmbH ein. Sie tätigt eine Einlage von 100.000 € und es wird ihr in 01 ein Verlust von 180.000 € zugerechnet.
Nach § 15a EStG sind von dem Verlust 100.000 € ausgleichsfähig und 80.000 € verrechenbar. Der ausgleichsfähige Verlust nach § 15a EStG wird i. H. v. 100.000 € auf Ebene der stillen Beteiligung (A-GmbH) als verrechenbarer Verlust nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG gesondert festgestellt.
VZ 01 | Verlustanteil | – 180.000 €
davon verrechenbar nach § 15a EStG | – 80.000 €
nach Anwendung des § 15a EStG verbleibender Verlustanteil | – 100.000 €
davon verrechenbar nach § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG | – 100.000 €
bei der Veranlagung anzusetzen | 0 €
31.12.01: | Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 15 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. § 10d EStG:
nach Anwendung des § 15a EStG verbleibender Verlustanteil | – 100.000 €
Rücktrag in den VZ 00 | 0 €
Verbleibender Verlustvortrag | – 100.000 €
VZ 02:
In 02 werden der A-GmbH Einkünfte nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG in Höhe von + 1.000.000 € zugerechnet.
Der verrechenbare § 15a-Verlust aus 01 wird mit dem Gewinn aus 02 verrechnet. Danach beträgt der verrechenbare Verlust nach § 15a EStG 0 € (31.12.02). Der verbleibende Gewinn von 920.000 € muss mit dem verrechenbaren Verlust nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG verrechnet werden.
VZ 02 | Gewinnanteil | + 1.000.000 €
davon Verrechnung mit § 15a Abs. 2 EStG | – 80.000 €
nach Anwendung des § 15a EStG verbleibender Gewinnanteil | + 920.000 €
davon Verrechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG | – 100.000 €
bei der Veranlagung anzusetzen | + 820.000 €
31.12.02: | Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 15 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. § 10d EStG:
verbleibender Verlustabzug am 31.12.01 | – 100.000 €
im VZ 02 abgezogener Verlust | – 100.000 €
Verbleibender Verlustvortrag | 0 €
VZ 03:
In 03 werden der A-GmbH Einkünfte nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG in Höhe von – 1.500.000 € zugerechnet.
In Höhe von 580.000 führt der Verlust aus 03 zu einem negativen Kapitalkonto, so dass nach § 15a EStG verrechenbare Verluste in dieser Höhe festzustellen sind. Der verbleibende Verlust ist nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG nicht ausgleichsfähig. Es besteht jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Möglichkeit eines Verlustrücktrags i. H. v. 511.500 € nach 02. In diesem Fall vermindert sich der bei der Veranlagung 02 anzusetzende Gewinnanteil auf 308.500 € (= 820.000 € – 511.500 €). Die in 02 vorgenommene Verlustverrechnung nach § 15a EStG bleibt unberührt.
VZ 03 | Verlustanteil | – 1.500.000 €
davon verrechenbar nach § 15a EStG | – 580.000 €
nach Anwendung des § 15a EStG verbleibender Verlustanteil | – 920.000 €
davon verrechenbar nach § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG | – 920.000 €
bei der Veranlagung anzusetzen | 0 €
31.12.03: | Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 15 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. § 10d EStG:
nach Anwendung des § 15a EStG verbleibender Verlustanteil | – 920.000 €
Rücktrag in den VZ 02 | – 511.500 €
Verbleibender Verlustvortrag | – 408.500 €
Beispiel 2
VZ 01:
Die A-GmbH ist atypisch still an der B-GmbH beteiligt. Zum 31.12.01 wurde ein nach § 15a EStG verrechenbarer Verlust i. H. v. 100.000 € festgestellt.
VZ 02:
Der A-GmbH werden aus der atypisch stillen Beteiligung Einkünfte i. H. v. – 80.000 € zugerechnet. Einlagen und Entnahmen wurden nicht getätigt, so dass sich das negative Kapitalkonto der A-GmbH um 80.000 € erhöht.
Der nach § 15a EStG verrechenbare Verlust erhöht sich um 80.000 €. Zum 31.12.02 wird daher ein verrechenbarer Verlust i. H. v. – 180.000 € festgestellt. Eine Feststellung nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG ist nicht erforderlich, da keine bei der Veranlagung verbleibenden Einkünfte entstanden sind.
VZ 03:
Der A-GmbH werden aus der atypisch stillen Beteiligung Einkünfte i. H. v. 50.000 € zugerechnet.
Der Gewinn ist nach § 15a Abs. 2 EStG mit dem verrechenbaren Verlust aus den Vorjahren zu saldieren. Eine Feststellung nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG ist weiterhin nicht erforderlich. Der verrechenbare Verlust nach § 15a EStG zum 31.12.03 beträgt – 130.000 €.
V.
Auswirkung von § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG auf die Gewerbesteuer
VI.
Feststellungsverfahren
11
jetzt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
VII.
Anwendung auf typisch stille Gesellschaften i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
VIII.
Zeitliche Anwendung
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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