Anhang 29 III EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Sachlicher Anwendungsbereich 2 Anhang 30 II 4 Anhang 30 I II. Tatbestandsmerkmale der Verlustverrechnungsbeschränkung im Einzelnen 1. Definition des Steuerstundungsmodells 7 Anhang 30 I 2. Modellhafte Gestaltung a) Grundsatz – vorgefertigtes Konzept (vgl. Tz. 10), …
Amtlicher Wortlaut
I.
Sachlicher Anwendungsbereich
2
>Anhang 30 II
4
>Anhang 30 I
II.
Tatbestandsmerkmale der Verlustverrechnungsbeschränkung im Einzelnen
1.
Definition des Steuerstundungsmodells
7
>Anhang 30 I
2.
Modellhafte Gestaltung
a)
Grundsatz
– vorgefertigtes Konzept (vgl. Tz. 10),
– gleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die im Wesentlichen identisch sind (vgl. Tz. 1).
Für die Modellhaftigkeit typisch ist die Bereitstellung eines Bündels an Haupt‑, Zusatz‑
und Nebenleistungen. Zusatz‑ oder Nebenleistungen führen dann zur Modellhaftigkeit eines Vertragswerkes, wenn sie es nach dem zugrunde liegenden Konzept ermöglichen, den sofort abziehbaren Aufwand zu erhöhen. In Betracht kommen hierfür grundsätzlich alle nach dem BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 (sog. Fondserlass, BStBl I S. 546) sofort abziehbaren Aufwendungen.
Wird den Anlegern neben der Hauptleistung ein Bündel von Neben‑ oder Zusatzleistungen gegen besonderes Entgelt angeboten, verzichtet ein Teil der Anleger jedoch darauf, liegen unterschiedliche Vertragskonstruktionen vor, die jeweils für sich auf ihre Modellhaftigkeit geprüft werden müssen (anlegerbezogene Betrachtungsweise).
Beispiel:
Ein Bauträger verkauft Wohnungen in einem Sanierungsgebiet, die von ihm auch saniert werden. Der Bauträger bietet daneben jeweils gegen ein gesondertes Entgelt eine Mietgarantie sowie die Übernahme einer Bürgschaft für die Endfinanzierung – entsprechend RdNr. 18 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003 (BStBl I S. 546) – an.
Anleger A kauft lediglich eine Wohnung, nimmt aber weder die Mietgarantie noch die Bürgschaft in Anspruch.
Anleger B kauft eine Wohnung und nimmt sowohl die Mietgarantie als auch die Bürgschaft in Anspruch.
Anleger C kauft eine Wohnung und nimmt lediglich die Mietgarantie in Anspruch.
Bei Anleger A liegt keine modellhafte Gestaltung vor.
Bei Anleger B ist aufgrund der Inanspruchnahme aller Nebenleistungen eine modellhafte Gestaltung gegeben.
Bei Anleger C liegt wegen der Annahme einer der angebotenen Nebenleistungen eine modellhafte Gestaltung vor (vgl. Tz. 9).
81
>Anhang 30 I
b)
Erwerb von Wohnungen von einem Bauträger
– vom Bauträger selbst,
– von dem Bauträger nahe stehenden Personen sowie von Gesellschaften, an denen der Bauträger selbst oder diesem nahe stehende Personen beteiligt sind, oder
– auf Vermittlung des Bauträgers von Dritten
in Anspruch, die den Steuerstundungseffekt ermöglichen sollen. Zur Annahme einer Modellhaftigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Anleger mehrere Nebenleistungen in Anspruch nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung (wie z. B. Mietgarantie oder Bürgschaft für die Endfinanzierung) führt daher zur Modellhaftigkeit der Anlage. Unschädlich sind jedoch die Vereinbarungen über Gegenleistungen, welche die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts betreffen (z. B. Aufwendungen für die Hausverwaltung, Vereinbarung über den Abschluss eines Mietpools, Tätigkeit als WEG-Verwalter), soweit es sich nicht um Vorauszahlungen für mehr als 12 Monate handelt.
Keine modellhafte Gestaltung liegt vor, wenn der Bauträger mit dem Erwerber zugleich die Modernisierung des Objekts ohne weitere modellhafte Zusatz‑ oder Nebenleistungen vereinbart. Dies gilt insbesondere für Objekte in Sanierungsgebieten und Baudenkmale, für die erhöhte Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG geltend gemacht werden können, und bei denen die Objekte vor Beginn der Sanierung an Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion veräußert werden.
c)
Vorgefertigtes Konzept
101
Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.
Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Stpfl. verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Stpfl. Setzt der Stpfl. eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor. Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, sind sie weder von § 15b erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i. S. d. § 42 Abs. 1 AO zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b anzusehen (>BFH vom 17.01.2017 – VIII R 7/13, BStBl II S. 700 und vom 16.03.2023 – VIII R 10/19, BStBl II S. 817).
102
bestätigt durch BFH vom 06.02.2014 – IV R 59/10 (BStBl II S. 465)
d)
Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen
e)
Steuerliche Vorteile
12
Es ist nicht erforderlich, dass die Erzielung negativer Einkünfte im Vordergrund steht. Zudem ist nicht erforderlich, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den entsprechenden Steuervorteilen positiv wirbt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, in welchem Verhältnis der Umfang steuerlicher Erläuterungen eines Prospekts zu dessen Gesamtumfang steht. Es ist ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Auch prognostizierte Verluste, die auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden beruhen, führen zur Anwendung des § 15b. Zudem ist für die Anwendung des § 15b nicht Voraussetzung, dass es sich um eine betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvolle Investition handelt (>BFH vom 06.06.2019 – IV R 7/16, BStBl II S. 513).
f)
Einkunftsquelle
Beispiel:
Anleger X hat in einen Windkraftfonds investiert, der zwei Windkraftparks mit jeweils 100 Windrädern betreibt. Für den Windkraftpark A werden aufgrund der dort herrschenden guten Windverhältnisse Überschüsse erwartet. Für den Windkraftpark B werden hingegen hohe Verluste prognostiziert.
Die Beteiligung an dem Windkraftfonds stellt eine einzige Einkunftsquelle dar.
Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell nicht um eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, sondern um eine modellhafte Einzelinvestition, stellt die Einzelinvestition die Einkunftsquelle dar. Tätigt der Steuerpflichtige mehrere gleichartige Einzelinvestitionen, stellt jede für sich betrachtet eine Einkunftsquelle dar. Dies gilt grundsätzlich auch für stille Beteiligungen.
Auch eventuelles Sonderbetriebsvermögen oder Sondervermögen ist – unabhängig davon, ob dieses modellhaft ist oder nicht – Bestandteil der Einkunftsquelle (vgl. Tzn. 18 und 19).
g)
Prognostizierte Verluste/10 %-Grenze
aa)
Anfangsphase
bb)
Summe der prognostizierten Verluste
cc)
Maßgebendes Kapital bei Beteiligung an einer Gesellschaft
dd)
Sonderbetriebsvermögen
Beispiel:
Anleger A beteiligt sich an einem Windkraftfonds mit 100.000 €. Das Konzept sieht eine 20 %ige Finanzierung der Einlage vor. Die restlichen 80.000 € erbringt A aus seinem Barvermögen. Die Verluste aus dem Gesamthandsvermögen betragen in der Anfangsphase 7.500 €, die modellhaften Zinsen für die Fremdfinanzierung (Sonderbetriebsausgaben) 1.500 €.
Der steuerliche Verlust des A beträgt insgesamt 9.000 € und liegt damit oberhalb von 10 % der aufzubringenden Einlage (80.000 €). Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG ist anzuwenden.
3.
Umfang der Verlustverrechnungsbeschränkung
Beispiel:
Anleger A beteiligt sich modellhaft an einem Medienfonds mit einer Einlage von 100.000 €, die er zu 80 % bei seiner „Hausbank“ fremdfinanziert (= nicht modellhafte Fremdfinanzierung). Die prognostizierten Verluste betragen 100.000 €. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse steigen die Produktionskosten für den Film um 20 %, so dass A einen Verlust aus dem Gesamthandsvermögen von 120.000 € erzielt. Daneben hat A in der Verlustphase für die Finanzierung Zinsen i. H. v. 15.000 € zu bezahlen.
Der Gesamtverlust aus der Anlage beträgt 135.000 €. Dieser unterliegt in voller Höhe der Verlustverrechnungsbeschränkung.
19
bestätigt durch BFH vom 29.11.2024 – IV R 6/22 (BStBl II 2025 S. 283)
4.
Anwendung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (sog. Zebragesellschaften)
20
>Anhang 30 III
5.
Regelung bei mehrstöckigen Gesellschaften
1. Untergesellschaft und Obergesellschaft sind Steuerstundungsmodelle. In diesem Fall werden die Verluste der Untergesellschaft für den Gesellschafter „Obergesellschaft“ festgestellt und von dieser als § 15b-Verluste an ihre Gesellschafter weitergegeben. Da die Obergesellschaft selbst ebenfalls ein Steuerstundungsmodell darstellt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15b EStG (z. B. 10 %-Grenze) ohne Berücksichtigung der § 15b-Verluste der Untergesellschaft zu prüfen.
2. Die Untergesellschaft ist ein Steuerstundungsmodell, die Obergesellschaft jedoch nicht. In diesem Fall werden die Verluste der Untergesellschaft für den Gesellschafter „Obergesellschaft“ festgestellt und von dieser als § 15b-Verluste an ihre Gesellschafter weitergegeben. Verluste, die nicht aus der Untergesellschaft stammen, sind beim Gesellschafter im Rahmen der übrigen Verlustverrechnungsregelungen (z. B. § 10d EStG) ausgleichsfähig.
3. Die Untergesellschaft ist kein Steuerstundungsmodell; die Obergesellschaft ist ein Steuerstundungsmodell. In diesem Fall wird geprüft, ob auf die saldierten Einkünfte der Obergesellschaft (d. h. einschließlich der Einkünfte aus der Untergesellschaft) § 15b EStG anzuwenden ist.
6.
Verhältnis § 15b EStG zu anderen Vorschriften
a)
b)
7.
Nach DBA steuerfreie Einkünfte
8.
Behandlung der Verluste aus Steuerstundungsmodellen bei unentgeltlichem Beteiligungsübergang
9.
Feststellungsverfahren
261
Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine bestimmte Gestaltung die Voraussetzungen des § 15b erfüllt, ist hierüber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 zu entscheiden (>BFH vom 07.02.2018 – X R 10/16, BStBl II S. 630).
262
Die nach § 15b Abs. 4 Satz 1 vorgesehene gesonderte Feststellung des nach § 15b Abs. 1 nicht ausgleichsfähigen Verlustes ist auch für Einzelinvestitionen durchzuführen. Die gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes umfasst bei Einzelinvestitionen verschiedene Elemente. Ist dem Feststellungsbescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass (auch) ein nicht ausgleichsfähiger Verlust nach § 15b Abs. 1 festgestellt wird, fehlt es an einer für die Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres bindenden Feststellung (>BFH vom 11.11.2015 –VIII R 74/13, BStBl II 2016 S. 388).
10.
Übergangsregelungen
271
Als geschlossener Fonds i. S. d. § 52 Abs. 25 Satz 4 i. V. m. Satz 1 ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds. Bei fehlendem Außenvertrieb ist für die Anwendung von § 15b der Zeitpunkt des Beitritts der Gesellschafter maßgeblich (>BFH vom 01.09.2016 – IV R 17/13, BStBl II S. 1003).
272
jetzt § 52 Abs. 25
28
jetzt Absatz 7
31
jetzt § 52 Abs. 10 Satz 2 und 3
32
jetzt BMF vom 10.07.2023 (BStBl I S. 1486), Rn. 27
– Anlage
Prüfschema § 15b EStG
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche