Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13d (Weitergabeverpflichtung) ErbStH

WeitergabeverpflichtungHinweis der Finanzverwaltung zu § 13d ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Erblasser E hat seine Frau F zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Neffe N soll das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR durch Vermächtnis erhalten. Neben dem Grundstück gehört zum Nachlass Kapitalvermögen von 1 500…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Erblasser E hat seine Frau F zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Neffe N soll das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR durch Vermächtnis erhalten. Neben dem Grundstück gehört zum Nachlass Kapitalvermögen von 1 500 000 EUR.

Besteuerung der Alleinerbin F

Nach § 13d Absatz 1 ErbStG würde ihr zunächst der Verschonungsabschlag von 10 % zustehen. Wegen der Weitergabeverpflichtung auf Grund des Vermächtnisses kann sie diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Die sich aus ihrem Erwerb ergebende Bereicherung ist wie folgt zu ermitteln:

Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (nicht begünstigt) | 2 000 000 EUR

Übriges Vermögen | + 1 500 000 EUR

Vermächtnislast | ./. 2 000 000 EUR

Bereicherung | 1 500 000 EUR

Besteuerung des Vermächtnisnehmers N

Nach § 13d Absatz 1 ErbStG steht ihm der Verschonungsabschlag von 10 % zu. Seine Bereicherung berechnet sich wie folgt:

Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt) | 2 000 000 EUR

Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR | ./. 200 000 EUR

Bereicherung | 1 800 000 EUR

Beispiel 2:

Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je 1/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR sowie Kapitalvermögen im Wert von 1 500 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt Kind K1 auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR.

Berechnung des Reinnachlasses

Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR

Bankguthaben | + 1 500 000 EUR

Vermögensanfall | 2 500 000 EUR

Davon Erbanteil je 1/2 | 1 250 000 EUR

Berechnung des Erwerbs für K1

Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG

Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR

Davon 1/2-Anteil | 500 000 EUR

Werterhöhung gegen Ausgleichszahlung in Höhe von | + 500 000 EUR

Summe | 1 000 000 EUR

Befreiungsabschlag 10 % von 1 000 000 EUR | 100 000 EUR

Erbanteil K1 | 1 250 000 EUR

Verschonungsabschlag | ./. 100 000 EUR

Bereicherung des K1 | 1 150 000 EUR

Berechnung des Erwerbs für K2

Erbanteil K2 | 1 250 000 EUR

Befreiungsabschlag | ./. 0 EUR

Bereicherung des K2 | 1 250 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt…

§ 13d ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13d ErbStG

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