H E 13d (Weitergabeverpflichtung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Erblasser E hat seine Frau F zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Neffe N soll das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR durch Vermächtnis erhalten. Neben dem Grundstück gehört zum Nachlass Kapitalvermögen von 1 500…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Erblasser E hat seine Frau F zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Neffe N soll das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR durch Vermächtnis erhalten. Neben dem Grundstück gehört zum Nachlass Kapitalvermögen von 1 500 000 EUR.
Besteuerung der Alleinerbin F
Nach § 13d Absatz 1 ErbStG würde ihr zunächst der Verschonungsabschlag von 10 % zustehen. Wegen der Weitergabeverpflichtung auf Grund des Vermächtnisses kann sie diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Die sich aus ihrem Erwerb ergebende Bereicherung ist wie folgt zu ermitteln:
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (nicht begünstigt) | 2 000 000 EUR
Übriges Vermögen | + 1 500 000 EUR
Vermächtnislast | ./. 2 000 000 EUR
Bereicherung | 1 500 000 EUR
Besteuerung des Vermächtnisnehmers N
Nach § 13d Absatz 1 ErbStG steht ihm der Verschonungsabschlag von 10 % zu. Seine Bereicherung berechnet sich wie folgt:
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt) | 2 000 000 EUR
Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR | ./. 200 000 EUR
Bereicherung | 1 800 000 EUR
Beispiel 2:
Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je 1/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR sowie Kapitalvermögen im Wert von 1 500 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt Kind K1 auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR.
Berechnung des Reinnachlasses
Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR
Bankguthaben | + 1 500 000 EUR
Vermögensanfall | 2 500 000 EUR
Davon Erbanteil je 1/2 | 1 250 000 EUR
Berechnung des Erwerbs für K1
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG
Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR
Davon 1/2-Anteil | 500 000 EUR
Werterhöhung gegen Ausgleichszahlung in Höhe von | + 500 000 EUR
Summe | 1 000 000 EUR
Befreiungsabschlag 10 % von 1 000 000 EUR | 100 000 EUR
Erbanteil K1 | 1 250 000 EUR
Verschonungsabschlag | ./. 100 000 EUR
Bereicherung des K1 | 1 150 000 EUR
Berechnung des Erwerbs für K2
Erbanteil K2 | 1 250 000 EUR
Befreiungsabschlag | ./. 0 EUR
Bereicherung des K2 | 1 250 000 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt…
§ 13d ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13d ErbStG
- R E 13d ErbStR – Steuerbefreiung für WohngrundstückeErbStH
- H E 13d (Aufteilung des Grundbesitzwerts) ErbStH – Aufteilung des GrundbesitzwertsErbStH
- H E 13d (Erwerb eines Erbbaugrundstücks) ErbStH – Erwerb eines ErbbaugrundstücksErbStH
- H E 13d (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
- H E 13d (Freie Erbauseinandersetzung) ErbStH – Freie ErbauseinandersetzungErbStH
- H E 13d (Nicht bezugsfertiges Gebäude) ErbStH – Nicht bezugsfertiges GebäudeErbStH
- H E 13d (Nutzungsrecht) ErbStH – NutzungsrechtErbStH
- H E 13d (Schuldenkürzung) ErbStH – SchuldenkürzungErbStH
- H E 13d (Vermietungsabsicht) ErbStH – VermietungsabsichtErbStH
- H E 13d (Verschonungsabschlag) ErbStH – VerschonungsabschlagErbStH
Prüfungsthemen zu dieser Norm
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