Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13d (Schuldenkürzung) ErbStH

SchuldenkürzungHinweis der Finanzverwaltung zu § 13d ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert. Zu Wohnzwecken vermietetes…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert.

Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt) | 2 000 000 EUR

Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR = | ./. 200 000 EUR

Nachlassverbindlichkeit | 500 000 EUR

Nicht abzugsfähig 10 % von 500 000 EUR = Abzugsfähig | ./. 50 000 EUR 450 000 EUR | ./. 450 000 EUR

Bereicherung | 1 350 000 EUR

Beispiel 2:

Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück und einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld von 100 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 1 000 000 EUR.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR. Die Grundschuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.

Berechnung des Reinnachlasses

Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR

Bankguthaben | + 1 000 000 EUR

Vermögensanfall | 2 000 000 EUR

Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Wert des Reinnachlasses | 1 889 700 EUR

Davon Erbanteil je 1/2 | 944 850 EUR

Berechnung des Erwerbs für T

Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG

Steuerwert des Grundstücks | 500 000 EUR

Davon steuerbegünstigt 10 % | 50 000 EUR

Werterhöhung Ausgleichszahlung

in Höhe von 500 000 EUR,

Davon steuerbegünstigt 10 % | + 50 000 EUR

Steuerbefreiung § 13d ErbStG | 100 000 EUR

Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T

Grundschuld (1/2 entsprechend Erbteil) | 500 000 EUR

Wert des Grundstücks nach Anwendung des § 13d ErbStG

Wert des Grundstücks

400 000 EUR : 500 000 EUR = 80 %

50 000 EUR x 80 % | ./. 40 000 EUR

Nicht abzugsfähig | 10 000 EUR

Erbanteil T | 944 850 EUR

Steuerbefreiung § 13d ErbStG | ./. 100 000 EUR

Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + 10 000 EUR

= Bereicherung der T | 854 850 EUR

Erbanteil S | 944 850 EUR

Steuerbefreiung § 13d ErbStG | 0 EUR

Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | 0 EUR

Bereicherung des S | 944 850 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt…

§ 13d ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13d ErbStG

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