H E 13d (Schuldenkürzung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert. Zu Wohnzwecken vermietetes…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert.
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt) | 2 000 000 EUR
Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR = | ./. 200 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit | 500 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 500 000 EUR = Abzugsfähig | ./. 50 000 EUR 450 000 EUR | ./. 450 000 EUR
Bereicherung | 1 350 000 EUR
Beispiel 2:
Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück und einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld von 100 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 1 000 000 EUR.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR. Die Grundschuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.
Berechnung des Reinnachlasses
Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR
Bankguthaben | + 1 000 000 EUR
Vermögensanfall | 2 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses | 1 889 700 EUR
Davon Erbanteil je 1/2 | 944 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG
Steuerwert des Grundstücks | 500 000 EUR
Davon steuerbegünstigt 10 % | 50 000 EUR
Werterhöhung Ausgleichszahlung
in Höhe von 500 000 EUR,
Davon steuerbegünstigt 10 % | + 50 000 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG | 100 000 EUR
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T
Grundschuld (1/2 entsprechend Erbteil) | 500 000 EUR
Wert des Grundstücks nach Anwendung des § 13d ErbStG
Wert des Grundstücks
400 000 EUR : 500 000 EUR = 80 %
50 000 EUR x 80 % | ./. 40 000 EUR
Nicht abzugsfähig | 10 000 EUR
Erbanteil T | 944 850 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG | ./. 100 000 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + 10 000 EUR
= Bereicherung der T | 854 850 EUR
Erbanteil S | 944 850 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG | 0 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | 0 EUR
Bereicherung des S | 944 850 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt…
§ 13d ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13d ErbStG
- R E 13d ErbStR – Steuerbefreiung für WohngrundstückeErbStH
- H E 13d (Aufteilung des Grundbesitzwerts) ErbStH – Aufteilung des GrundbesitzwertsErbStH
- H E 13d (Erwerb eines Erbbaugrundstücks) ErbStH – Erwerb eines ErbbaugrundstücksErbStH
- H E 13d (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
- H E 13d (Freie Erbauseinandersetzung) ErbStH – Freie ErbauseinandersetzungErbStH
- H E 13d (Nicht bezugsfertiges Gebäude) ErbStH – Nicht bezugsfertiges GebäudeErbStH
- H E 13d (Nutzungsrecht) ErbStH – NutzungsrechtErbStH
- H E 13d (Vermietungsabsicht) ErbStH – VermietungsabsichtErbStH
- H E 13d (Verschonungsabschlag) ErbStH – VerschonungsabschlagErbStH
- H E 13d (Weitergabeverpflichtung) ErbStH – WeitergabeverpflichtungErbStH
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche