H E 13d (Freie Erbauseinandersetzung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautIn den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt ( vgl. BMF-Schreiben vom…
Amtlicher Wortlaut
In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14.3.2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben.
> BFH vom 23.6.2015 II R 39/13, BStBl 2016 II S. 225
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt…
§ 13d ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13d ErbStG
- R E 13d ErbStR – Steuerbefreiung für WohngrundstückeErbStH
- H E 13d (Aufteilung des Grundbesitzwerts) ErbStH – Aufteilung des GrundbesitzwertsErbStH
- H E 13d (Erwerb eines Erbbaugrundstücks) ErbStH – Erwerb eines ErbbaugrundstücksErbStH
- H E 13d (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
- H E 13d (Nicht bezugsfertiges Gebäude) ErbStH – Nicht bezugsfertiges GebäudeErbStH
- H E 13d (Nutzungsrecht) ErbStH – NutzungsrechtErbStH
- H E 13d (Schuldenkürzung) ErbStH – SchuldenkürzungErbStH
- H E 13d (Vermietungsabsicht) ErbStH – VermietungsabsichtErbStH
- H E 13d (Verschonungsabschlag) ErbStH – VerschonungsabschlagErbStH
- H E 13d (Weitergabeverpflichtung) ErbStH – WeitergabeverpflichtungErbStH
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche