Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 95 (Gewillkürtes Betriebsvermögen) ErbStH

Gewillkürtes BetriebsvermögenHinweis der Finanzverwaltung zu § 95 BewG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> R 4.2 Absatz 1 EStR; H 4.2 (1) „Gewillkürtes Betriebsvermögen“ EStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 95 BewG – Begriff des Betriebsvermögens

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des…

§ 95 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 95 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 95 BewG

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