Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) · Fassung 2026

AEAO zu § 175b

Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch DritteAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 175b AO – Fassung 2026.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 175b - Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte 1. Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es in den Fällen des § 175b AO - anders als in den Fällen…

Amtlicher Wortlaut

AEAO zu § 175b - Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

1. Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es in den Fällen des § 175b AO - anders als in den Fällen des § 173 AO - nicht an.

Unerheblich ist auch, ob dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173a AO oder der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen i. S. d. § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23, BStBl II S. 587).

Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175b AO kann sich je nach Sachlage zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.

Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten i. S. d. § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ‑ erstmalig ‑ an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweitig bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22, BStBl 2025 II 994).

Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175b AO kann sich je nach Sachlage zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.

2. Unrichtige Daten i. S. d. § 175b Abs. 2 AO sind zum einen von vornherein bestehende „objektive“ Fehler, d. h. die übermittelten Daten geben den mitteilungspflichtigen Sachverhalt von Anfang an in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend wieder. Zum anderen gehören auch durch bessere Rechtserkenntnis festgestellte Fehler dazu, wenn die übermittelten Daten ggf. durch BFH-Rechtsprechung nachträglich nicht dem geltenden Recht entsprechen.

3. Eine Aufhebung oder Änderung nach § 175b Abs. 1 oder 2 AO ist allerdings ausgeschlossen, sofern die nachträglich übermittelten Daten nicht rechtserheblich sind (§ 175b Abs. 4 AO). Zur Rechtserheblichkeit vgl. Nr. 3 des AEAO zu § 173.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 175b AO – Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

(1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. (2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind. (3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die…

§ 175b AO im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 175b AO

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