BFH, Urteil vom 24.11.2021 – I R 6/21
Aus dem Leitsatz
NV: Wird eine nach § 160 FGO i.V.m. § 3 AGFGO BW gesetzlich angeordnete Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren unterlassen, liegt eine von Amts wegen zu beachtende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens vor. Dieser Verfahrensfehler kann im Revisionsverfahren nicht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO geheilt werden.
Leitsatz
NV: Wird eine nach § 160 FGO i.V.m. § 3 AGFGO BW gesetzlich angeordnete Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren unterlassen, liegt eine von Amts wegen zu beachtende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens vor. Dieser Verfahrensfehler kann im Revisionsverfahren nicht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO geheilt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.01.2021 - 10 K 1662/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 5. Januar 2021, Az: 10 K 1662/20, Gerichtsbescheid; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Juni 2022, Az: 10 K 989/22, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGOFinanzrechtsweg
- § 3 FGOAG BW
- Art. 97 § 27 Abs. 2 AOEG
- § 93c AODatenübermittlung durch Dritte
- § 175b AOÄnderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
- § 39e Abs. 2 S. 2 EStGVerfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
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