Kurzvortrag: Die Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)
Thema ziehen – 30 Minuten Vorbereitung
Wie in der Prüfung: Sie haben eine halbe Stunde, um „Die Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)“ zu gliedern. Notieren Sie Ihre Gliederung und die Kernaussagen – danach sehen Sie unsere Mustergliederung und prüfen, was Ihnen gefehlt hätte.
Einleitung: Stellung des § 173 AO im Korrektursystem der AO
Tatsachenbegriff und nachträgliches Bekanntwerden
Änderung zuungunsten (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Änderung zugunsten und Verschulden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Grenzen: Treu und Glauben, Änderungssperre, Festsetzungsfrist
Fazit mit Hinweis auf § 177 AO
Vorgaben für den Vortrag
Drei Themen zur Wahl, eine halbe Stunde Vorbereitung – die Vortragsdauer bestimmt die Kammer.
Für den Vortrag erhält jeder Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl. Die Vortragsdauer regelt die DVStB nicht; die Kammern geben sie unterschiedlich vor: höchstens 10 Minuten in NRW, München und Schleswig-Holstein, etwa 10 Minuten in Hamburg, Hessen, Nürnberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen, mindestens fünf und höchstens sieben Minuten in Berlin.
- gesetze-im-internet.de – Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollm…
- · steuerberaterpruefung-nrw.de – Merkblatt Steuerberaterprüfung (Stand 30.04.2026)
8 weitere Quellen
- stbk-berlin.de – Merkblatt zur Steuerberaterprüfung
- steuerberaterkammer-muenchen.de – Mündliche Prüfung
- stbk-sh.de – Hinweise zum voraussichtlichen Ablauf der mündlichen Steuerberaterprüfung
- stbk-hamburg.de – Merkblatt zur Steuerberaterprüfung (Stand Februar 2026)
- stbk-hessen.de – Steuerberaterprüfung
- stbk-nuernberg.de – Orientierung (Steuerberaterprüfung)
- sbk-rlp.de – Mündliche Prüfung – Informationen für Steuerberaterprüflinge
- sbk-sachsen.de – Steuerberater/-in werden
Die Normen zum Thema
Im Wortlaut, mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung – zum Nachschlagen nach der Vorbereitung.
Nachfragen zum Thema
Nach dem Vortrag kommen oft Fragen zu denselben Normen. Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?
Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?
Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?
Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Weitere Themen: Abgabenordnung & FGO
Mustergliederung und Kernpunkte sind redaktionelle Inhalte von Steuerberaterexamen.io (Rechtsstand 2026, Stand 13.10.2026) – kein amtliches Prüfungsthema und keine Rechtsberatung.
Gegliedert ist gut. Vorgetragen ist besser.
In der Prüfung zählt, wie Sie das Thema in zehn Minuten frei und strukturiert vortragen. Üben Sie genau das – mit 30 Minuten Vorbereitung, Transkript und Bewertung.
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