11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 16.08.2022 – XI S 4/21 (AdV)

Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette
ECLI: DE:BFH:2022:BA.160822.XIS4.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL)

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL)

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2019 vom 31.05.2021 wird in Höhe von ... € für die Dauer des Revisionsverfahrens XI R 21/21 bis zur Zustellung einer dieses Verfahren beendenden Entscheidung ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung ist von der Leistung einer Sicherheit in gleicher Höhe abhängig. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 4 % und der Antragsgegner zu 96 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 10. März 2021, Az: 4 K 62/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
    Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
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    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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    Lieferung?

    Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).

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    Sonstige Leistung?

    Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).

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    Werklieferung?

    Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe – wird als Lieferung behandelt (§ 3 Abs. 4 UStG).

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