11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.05.2014 – XI S 4/14 (PKH)

Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei Prozesskostenhilfe

Aus dem Leitsatz

1. NV: Unterhaltsleistungen des Ehegatten gehören zu dem vom Gericht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ermittelnden Einkommen.

Leitsatz

  1. NV: Unterhaltsleistungen des Ehegatten gehören zu dem vom Gericht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ermittelnden Einkommen.
  2. NV: Kann infolge der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers die Höhe seines von ihm für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Einkommens und damit auch die Höhe der von ihm aufzubringenden Monatsraten nicht zuverlässig festgestellt werden und ist ferner nicht auszuschließen, dass die voraussichtlichen Kosten für die Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen, ist die Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 114 ZPO
  • § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO
  • § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO
  • § 115 Abs. 4 ZPO
  • § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO
  • § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO
  • § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO
  • § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG
  • § 3 Abs. 2 GKG
  • § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG
  • § 71 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 71 Abs. 1 S. 2 GKG
  • § 2 Abs. 2 Anl 1 RVG
  • § 13 Abs. 1 S. 3 Anl 2 RVG

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