BFH, Urteil vom 11.12.2013 – XI R 42/11
Aus dem Leitsatz
1. Wechselt ein Kindergeldberechtigter seinen Arbeitgeber, geht infolgedessen die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes von der Familienkasse auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber über und zahlt neben diesem auch die Familienkasse das von ihr festgesetzte Kindergeld aus, ist die Familienkasse zur Aufhebung der…
Leitsatz
- Wechselt ein Kindergeldberechtigter seinen Arbeitgeber, geht infolgedessen die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes von der Familienkasse auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber über und zahlt neben diesem auch die Familienkasse das von ihr festgesetzte Kindergeld aus, ist die Familienkasse zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des von ihr gezahlten Kindergeldes befugt.
- In diesen Fällen beginnt die Zahlungsverjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufhebung wirksam geworden ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 28. Oktober 2011, Az: 7 K 408/10, Urteil; nachgehend FG Nürnberg, 23. September 2015, Az: 5 K 500/14
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 31 S. 3 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 70 Abs. 2 S. 1 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 37 Abs. 2 S. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 169 Abs. 1 S. 1 AOFestsetzungsfrist
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 169 Abs. 2 S. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 174 Abs. 2 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 228 S. 2 AOGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
- § 229 Abs. 1 AOBeginn der Verjährung
- § 78 EStGÜbergangsregelungen
- § 64 Abs. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 68 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 155 Abs. 4 AOSteuerfestsetzung
- § 220 Abs. 2 S. 2 AOFälligkeit
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?
Vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?
Ein Jahr (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
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