11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.01.2019 – XI R 21/17

Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
ECLI: DE:BFH:2019:U.230119.XIR21.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder…

Leitsatz

  1. Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. September 2018 V R 49/17, BStBl II 2019, 109; entgegen BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a) .
  2. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2017 1 K 2634/15 U wird zum Streitjahr 2010 als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2017 1 K 2634/15 U wird für die Jahre 2009 und 2011 mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass aus verfahrensrechtlichen Gründen das angefochtene Urteil für die Jahre 2009 und 2011 aufgehoben wird und die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2009 und 2011 vom 14. Februar 2018 dahingehend geändert werden, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 um ... € und für das Jahr 2011 um ... € herabgesetzt wird.
  3. Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 28. April 2017, Az: 1 K 2634/15 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?

    Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG voneinander ab.

    • Abs. 1: sonstige Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 2 UStG von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
    • Abs. 1: Entstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.
    • Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. Grundstücksleistungen, Drittlandsunternehmer).
    • Abs. 2: Entstehung mit Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
    • In beiden Fällen Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
    Typische Nachfrage: Kann der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abziehen, und wann?
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    Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG?

    Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – unabhängig von der Rechnung.

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    Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG?

    Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats.

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    Wer schuldet die Steuer in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG?

    Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG); Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG.

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