BFH, Urteil vom 01.03.2016 – XI R 21/14
Aus dem Leitsatz
1. Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung) .
Leitsatz
- Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung) .
- Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2014 7 K 7337/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 2. April 2014, Az: 7 K 7337/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- Art. 90 EGRL 112/2006
- § 21 InsOAnordnung vorläufiger Maßnahmen
- § 22 InsORechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- § 23 InsOBekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
- § 24 InsOWirkungen der Verfügungsbeschränkungen
- § 27 InsOEröffnungsbeschluß
- § 55 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 80 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 82 InsOLeistungen an den Schuldner
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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