BFH, Urteil vom 12.01.2011 – XI R 11/08
Aus dem Leitsatz
1. Wird ein Unternehmen i.S. des § 75 AO von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen erworben, so haften sie aufgrund der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als Gesamtschuldner .
Leitsatz
- Wird ein Unternehmen i.S. des § 75 AO von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen erworben, so haften sie aufgrund der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als Gesamtschuldner .
- Der Haftungsschuldner kann Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern auch gegen die Steuerschuld erheben, für die er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, soweit nicht die Voraussetzungen des § 166 AO erfüllt sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 9. November 2006, Az: 14 K 4206/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 44 AOGesamtschuldner
- § 45 AOGesamtrechtsnachfolge
- § 75 AOHaftung des Betriebsübernehmers
- § 116 AOAnzeige von Steuerstraftaten
- § 191 Abs. 1 S. 1 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 1008 BGBMiteigentum nach Bruchteilen
- § 2 Abs. 1 UStGUnternehmer, Unternehmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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