§ 1008 BGBMiteigentum nach Bruchteilen
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 1008 BGB
4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 09.11.2016, II R 17/15BStBl/amtlich
Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
- BFH, Urteil vom 18.02.2016, V R 53/14BStBl/amtlich
1. Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer Sache (Buch) kann Gegenstand einer Lieferung sein (Änderung der Rechtsprechung) . 2. Diese Lieferung ist trotz fehlenden Buchnachweises steuerfrei, wenn objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand…
- BFH, Urteil vom 12.01.2011, XI R 11/08BStBl/amtlich
1. Wird ein Unternehmen i.S. des § 75 AO von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen erworben, so haften sie aufgrund der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als Gesamtschuldner . 2. Der Haftungsschuldner kann Einwendungen nicht nur gegen die…
- BFH, Beschluss vom 07.05.2014, II B 117/13NV
1. NV: Der Bestand eines Nachlasses kann sich zwischen dem Tod des Erblassers und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens insbesondere aufgrund dinglicher Surrogation verändern. 2. NV: Tritt ein Rechtsanwalt oder Steuerberater oder eine andere in § 62…
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