11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.08.2023 – XI E 1/23

Zum Streitwert einer unechten Eventualklage bei einheitlichem Klagegegenstand
ECLI: DE:BFH:2023:B.230823.XIE1.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Im Fall einer unechten Eventualklage, bei der Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverhältnis stehen, sondern eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Klagegegenstands bilden mit dem Ziel, dass im Hinblick auf das Kostenrisiko mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der…

Leitsatz

NV: Im Fall einer unechten Eventualklage, bei der Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverhältnis stehen, sondern eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Klagegegenstands bilden mit dem Ziel, dass im Hinblick auf das Kostenrisiko mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt wird, ist für den Streitwert, der im finanzgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Klagebegehren ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt wird, der höhere Wert des Hilfsantrags maßgeblich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 29.03.2023 - KostL 521/23 (XI B 88/21) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Abs. 1 GKG
  • § 21 GKG
  • § 45 Abs. 1 S. 2 GKG
  • § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 66 GKG
  • § 14c UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
  • § 17 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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