11. SenatNV
BFH, Beschluss vom 12.03.2019 – XI B 9/19
Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO, wenn FA die Übersendung der Akten nicht abgelehnt hat; Beschwerde gegen die Ablehnung der Anforderung weiterer Aktenteile unzulässig; Kostenentscheidung
ECLI: DE:BFH:2019:B.120319.XIB9.19.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die den Streitfall betreffenden Akten i.S. des § 71 Abs. 2 FGO umfassen auch elektronische Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können .
Leitsatz
- NV: Die den Streitfall betreffenden Akten i.S. des § 71 Abs. 2 FGO umfassen auch elektronische Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können .
- NV: Lässt das FG nach einer nicht vollständigen Aktenvorlage erkennen, dass ihm an den vom FA nicht vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht mehr gelegen ist, besteht für ein Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO keine Veranlassung mehr .
- NV: Wird neben einem Antrag i.S. des § 86 Abs. 3 FGO eine Beschwerde gegen einen Beschluss des FG erhoben, mit dem das beim FG anhängige Verfahren, in dessen Rahmen der Antrag beim FG gestellt wurde, abgeschlossen wurde, ist eine Kostenentscheidung zu treffen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Der Antrag auf Feststellung, dass die Weigerung des Finanzamts, die vollständigen Akten dem Finanzgericht vorzulegen, rechtswidrig ist, wird abgelehnt.
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 5. Dezember 2018 10 V 10106/18 wird als unzulässig verworfen.
- Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Dezember 2018, Az: 10 V 10106/18, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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