11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – XI B 89/13

Reihengeschäft; innergemeinschaftliche Lieferung; Divergenz; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

Aus dem Leitsatz

NV: Nimmt ein FG bei einem Reihengeschäft bezüglich der Frage, welcher Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzurechnen ist, eine Gesamtwürdigung anhand aller Umstände des Einzelfalls vor, ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen.

Leitsatz

NV: Nimmt ein FG bei einem Reihengeschäft bezüglich der Frage, welcher Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzurechnen ist, eine Gesamtwürdigung anhand aller Umstände des Einzelfalls vor, ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 26. Juni 2013, Az: 3 K 3885/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

    Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
    Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
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    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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    Lieferung?

    Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).

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    Sonstige Leistung?

    Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).

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