BFH, Beschluss vom 19.12.2016 – XI B 57/16
Aus dem Leitsatz
NV: Zu den nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG zu übermittelnden, "den Streitfall betreffenden" Akten gehören bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich nicht die Akten oder Aktenteile, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird .
Leitsatz
NV: Zu den nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG zu übermittelnden, "den Streitfall betreffenden" Akten gehören bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich nicht die Akten oder Aktenteile, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11. Mai 2016 3 K 385/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 11. Mai 2016, Az: 3 K 385/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
- § 30 Abs. 4 Nr. 3 AOSteuergeheimnis
- § 5 AOErmessen
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