11. SenatNV
BFH, Beschluss vom 06.12.2011 – XI B 44/11
Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und Fristbeginn bei geheilten Zustellungsmängeln - Darlegung von Zulassungsgründen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nach § 418 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betrecht…
Leitsatz
- NV: Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nach § 418 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betrecht kommende Person angetroffen hat .
- NV: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Mit der fingierten Zustellung beginnen die prozessualen Fristen zu laufen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 31. März 2011, Az: 14 K 3971/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO
- § 189 ZPO
- § 295 ZPO
- § 418 Abs. 1 ZPO
- § 418 Abs. 2 ZPO
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