BFH, Beschluss vom 23.07.2019 – XI B 29/19
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass
Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass
- auch ein überhöhtes Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, solange nur feststeht, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ;
- eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 UStG auf dort nicht geregelte Fallgruppen grundsätzlich nicht in Betracht kommt ;
- § 42 AO bei der Umsatzsteuer bereichsspezifisch i.S. der Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH auszulegen ist ;
- § 42 AO in Fällen des überhöhten Entgelts zwar grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, da die Vorschrift nicht der Korrektur einer Gestaltung dient, die zu einer höheren Umsatzsteuer führt, als sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung angefallen wäre, die Regelung aber bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zur Anwendung kommen kann ;
- die Feststellung eines Missbrauchs i.S. des § 42 AO auch in Fällen des überhöhten Entgelts zum einen erfordert, dass die fraglichen Umsätze (trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts) einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde, und zum anderen ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.03.2019 - 11 K 23/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. März 2019, Az: 11 K 23/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 10 Abs. 5 S. 1 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 10 Abs. 5 S. 2 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- Art. 80 Abs. 1 S. 1 Buchst. c EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 42 AO
- BFH I R 12-13/21, I R 12/21, I R 13/21 vom 18.12.2024amtlichMissbräuchliche Inanspruchnahme eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs1. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 durch eine KGaA, die sich einer wirtschaftlich weitgehend…
- BFH II R 14/22 vom 11.12.2024amtlichGestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren1. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in…
- BFH I R 3/21 vom 13.11.2024amtlichWirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen…
- BFH II R 49/21 vom 13.09.2023amtlichAnwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen§ 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren…
- BFH XI R 5/21 vom 12.07.2023amtlichWiderruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug1. Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der…
- BFH IX R 12/22 vom 03.05.2023amtlich(Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 des EinkommensteuergesetzesEStG) und Gestaltungsmissbrauch bei gezielter Herbeiführung von Veräußerungsverlusten1. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Was ist ein echter Zuschuss, und wann liegt stattdessen Entgelt von dritter Seite vor?
- Echter Zuschuss: Zahlung ohne Gegenleistung zur Förderung des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen; nicht steuerbar (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).
- Unechter Zuschuss als Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Abschn. 10.2 Abs. 2 UStAE).
- Entgelt von dritter Seite: Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung an einen Abnehmer mit preisauffüllendem Charakter (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG; Abschn. 10.2 Abs. 5 UStAE).
- Fundstelle: Abschn. 10.2 UStAE.
Typische Nachfrage: Wie wirkt sich ein Entgelt von dritter Seite auf die Bemessungsgrundlage aus? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Entgelt von dritter Seite – Norm?
§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG: Entgelt ist auch, was der Unternehmer von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält.
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche