11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.12.2010 – XI B 23/10

Zulassung der Revision nur auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, wenn die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage von Tatsachen ausgeht, die das FG in seinem Urteil nicht festgestellt hat .

Leitsatz

  1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, wenn die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage von Tatsachen ausgeht, die das FG in seinem Urteil nicht festgestellt hat .
  2. NV: Eine Fortbildung des Rechts auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ist nicht möglich .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 16. Februar 2010, Az: 15 K 1223/07 U, Urteil; nachgehend BFH, 11. Februar 2011, Az: XI S 1/11, Beschluss

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