BFH, Beschluss vom 03.08.2010 – XI B 104/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass ein Umsatzsteuerbescheid, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten als umsatzsteuerpflichtig behandelt, nicht nichtig ist .
Leitsatz
- NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass ein Umsatzsteuerbescheid, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten als umsatzsteuerpflichtig behandelt, nicht nichtig ist .
- NV: Ebenso ist im Zusammenhang mit der Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten geklärt, dass die unionsrechtswidrig festgesetzte Umsatzsteuer nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist, da es dem Unternehmer zumutbar war, rechtzeitig gegen die Umsatzsteuerfestsetzung Einspruch einzulegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Oktober 2009, Az: 5 K 446/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 227 AOErlass
- Art. 13 Teil B Buchst. f EWGRL 388/77
- Art. 4 Abs. 3 EUVtr
- Art. 10 Abs. 1 EGVtr
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
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- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
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