10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.03.2014 – X S 50/13 (PKH)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens - Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Insolvenz - Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

Aus dem Leitsatz

NV: Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur eine Person, die kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand des (angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken kann .

Leitsatz

NV: Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur eine Person, die kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand des (angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 Abs. 1 S. 1 GVG
  • § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG
  • § 114 S. 1 ZPO
  • § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
  • § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO
  • § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO

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