BFH, Beschluss vom 29.08.2012 – X S 5/12 (PKH)
Aus dem Leitsatz
NV: Die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten (§ 30 Abs. 2 AO) dient i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO dann der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens, wenn die entsprechenden Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen…
Leitsatz
NV: Die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten (§ 30 Abs. 2 AO) dient i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO dann der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens, wenn die entsprechenden Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 30 Abs. 2 AOSteuergeheimnis
- § 30 Abs. 4 Nr. 1 AOSteuergeheimnis
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