10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.10.2010 – X S 25/10

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden .

Leitsatz

  1. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden .
  2. NV: Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 31. Mai 2010, Az: X B 94/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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