BFH, Beschluss vom 18.11.2015 – I B 121/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn einer Flugbegleiterin nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970), unterbleibt die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des…
Leitsatz
- NV: Für Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn einer Flugbegleiterin nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970), unterbleibt die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens infolge des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007/EStG 2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls, wenn der andere Vertragsstaat (hier Großbritannien) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der Flugbegleiterin nicht wahrnimmt. Das ist auch dann der Fall, wenn die betreffenden Einkünfte beim Vergütungsschuldner im anderen Staat zunächst einem Quellensteuerabzug unterworfen, die einbehaltenen Steuern sodann aber (von Amts wegen oder auch auf Antrag) infolge der fehlenden materiellen Zugriffsmöglichkeit erstattet werden, maßgebend ist die abstrakte materiell-rechtliche Regelungslage und die sich daraus ergebende definitive Steuerpflicht, nicht aber der Verfahrensweg, diese Regelungslage dann auch umzusetzen, auch nicht der Veranlagungszeitraum, in welchem die Steuer tatsächlich erstattet wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. Mai 2015 I R 68/14, BFHE 250, 96 sowie I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395, dort jeweils zum Fall der Teilbesteuerung im anderen Vertragsstaat) .
- NV: Wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007/ EStG 2009 ist das Verfahren aber nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG über das dort anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 21/14 auszusetzen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2015 15 K 15082/13 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass wie folgt tenoriert wird: Das Verfahren wird gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 21/14 ausgesetzt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. August 2015, Az: 15 K 15082/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Art. 11 Abs. 5 DBA GBR
- Art. 18 Abs. 2 Buchst. a S. 1 DBA GBR
- Art. 18 Abs. 3 Buchst. b DBA GBR
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Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?
- Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
- Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
- Besonderheiten einzelner DBA (Zeitraum, Grenzgängerregelungen) und die Nachweisanforderungen nach § 50d Abs. 8 EStG sind zu prüfen.
Typische Nachfrage: Wie wird der Arbeitslohn bei teilweiser Tätigkeit im Ausland aufgeteilt?
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