BFH, Beschluss vom 19.08.2015 – V B 26/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt .
Leitsatz
- NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt .
- NV: Steht die Urteilsformel im erkennbaren Widerspruch zum Erklärungswillen des FG, ist der Tenor zu berichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Februar 2015 3 K 1025/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 20. Februar 2015, Az: 3 K 1025/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 15a Abs. 1 S. 1 UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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