5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.03.2018 – V B 144/17

Keine Aussetzung des FG-Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts über einen Anspruch i.S. des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG
ECLI: DE:BFH:2018:B.210318.VB144.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, muss das FG selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) entscheiden und darf das Verfahren nicht nach § 74 FGO bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aussetzen .

Leitsatz

NV: Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, muss das FG selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) entscheiden und darf das Verfahren nicht nach § 74 FGO bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aussetzen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2017 5 K 5261/15 aufgehoben.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. Oktober 2017, Az: 5 K 5261/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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