10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 25.02.2016 – X S 23/15 (PKH)
Trotz gegebener Verfahrensmängel keine PKH-Gewährung für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mutwillens - Zulässigkeit einer öffentliche Zustellung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel zulässig. Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist .
Leitsatz
- NV: Eine öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel zulässig. Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist .
- NV: Gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten obliegt dem FG eine gesteigerte Prozessfürsorgepflicht. Wenn der Obdachlose postalisch lediglich über die Anschrift einer Beratungsstelle erreichbar ist, diese aber keine förmlichen Zustellungen entgegen nimmt, muss das FG förmlich zuzustellende Schriftstücke zumindest zusätzlich auch mit einfachem Brief an die Anschrift der Beratungsstelle übersenden, damit der Obdachlose die Möglichkeit hat, tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen .
- NV: Hält das FG die gesetzliche zweiwöchige Ladungsfrist nicht ein, ohne die Ladungsfrist ausdrücklich abzukürzen, ist das gleichwohl auf eine solche mündliche Verhandlung ergehende Urteil auf eine entsprechende Rüge hin aufzuheben, ohne dass es weiterer Darlegungen bedarf .
- NV: Trotz gegebener Erfolgsaussichten wegen Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Urteils ist die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde mutwillig und die Gewährung von PKH daher zu versagen, wenn feststeht, dass es nach einer Zurückverweisung im zweiten Rechtsgang nur zu einer Abweisung der Klage kommen kann .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 114 Abs. 2 ZPO
- § 185 Nr. 1 ZPO
- § 188 S. 1 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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