5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.12.2025 – V B 50/25

Neuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen ist
ECLI: DE:BFH:2025:B.101225.VB50.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Das Finanzgericht ist beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) zur Vertagung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgt, die der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat und zu denen dem Beteiligten…

Leitsatz

NV: Das Finanzgericht ist beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) zur Vertagung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgt, die der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat und zu denen dem Beteiligten daher bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.03.2025 - 3 K 1350/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. März 2025, Az: 3 K 1350/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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