8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25

Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
ECLI: DE:BFH:2026:B.280726.VIIIB47.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte das Mandat zur Unzeit niederlegt und es dem Beteiligten danach in der zur Verfügung stehenden Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich…

Leitsatz

  1. NV: Ein dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte das Mandat zur Unzeit niederlegt und es dem Beteiligten danach in der zur Verfügung stehenden Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist, einen zu seiner Vertretung geeigneten und bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden.
  2. NV: Eine dem Beteiligten zuzurechnende Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit kann allein auf Umständen in der Person des Prozessbevollmächtigten beruhen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat.
  3. NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er der mündlichen Verhandlung mit einer Begründung fernbleibt, die eine beantragte Terminänderung nicht rechtfertigen kann. Er verliert das Rügerecht jedenfalls dann, wenn der damalige Prozessbevollmächtigte vor der Mandatsniederlegung aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung erkennen konnte, dass das Finanzgericht nicht beabsichtigte, die schriftsätzlich beantragten Beweise zu erheben und er dies vor der Mandatsniederlegung rechtzeitig hätte rügen können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Verfahren VIII B 47/25 und VIII B 48/25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.05.2025 - 2 K 13/24 und die Beschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.05.2025 - 2 K 26/23 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 15. Mai 2025, Az: 2 K 13/24, Urteil; vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 15. Mai 2025, Az: 2 K 26/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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