10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.01.2017 – X S 22/16

Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer
ECLI: DE:BFH:2017:B.180117.XS22.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Streitwert eines Verfahrens, das die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer betrifft, ist --soweit möglich-- nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts…

Leitsatz

  1. NV: Der Streitwert eines Verfahrens, das die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer betrifft, ist --soweit möglich-- nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen .
  2. NV: Bei der Ermittlung der danach maßgebenden konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen sind weder Folgesteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) noch die Gewerbesteuer zu berücksichtigen, soweit diese nicht mit angefochten sind .
  3. NV: Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Streitwerts bei Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden ist nicht § 52 Abs. 3 GKG, sondern § 52 Abs. 1 GKG. Daher ist die streitwerterhöhende Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in diesen Verfahren nicht anwendbar .
  4. NV: Das für eine förmliche Streitwertfestsetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 46/14 wird auf 11.280 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 9. März 2016, Az: X R 46/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 S. 2 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
  • § 10d Abs. 4 EStGVerlustabzug

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