10. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.05.2020 – X R 7/19

Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Pensionskassenversicherung
ECLI: DE:BFH:2020:U.060520.XR7.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswertes infolge Kündigung einer Pensionskassenversicherung stellt keine Entschädigung für entgehende Einnahmen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) dar.

Leitsatz

  1. NV: Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswertes infolge Kündigung einer Pensionskassenversicherung stellt keine Entschädigung für entgehende Einnahmen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) dar.
  2. NV: Soweit für diese Einkünfte eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht kommt, sind persönliche Umstände des Steuerpflichtigen außer Betracht zu lassen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.02.2019 - 15 K 855/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 14. Februar 2019, Az: 15 K 855/18, Urteil; nachgehend FG Köln, 30. September 2021, Az: 15 K 855/18, Urteil

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

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    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
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