10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 10.10.2017 – X R 6/16

Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung
ECLI: DE:BFH:2017:U.101017.XR6.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen .

Leitsatz

  1. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen .
  2. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale .
  3. Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln .
  4. Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016 5 K 11194/13 aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung und §§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes für 2008 bis 2011 vom 30. November 2012 betreffend das Objekt D (ETW 56) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2013 wird dahingehend geändert, dass die Bemessungsgrundlage für den Abzug nach §§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes auf 55.888,90 €, die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes auf 577.349,98 € festgestellt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Februar 2016, Az: 5 K 11194/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 162 Abs. 5 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
  • § 171 Abs. 10 AOAblaufhemmung
  • § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
  • § 180 Abs. 2 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  • § 1 Abs. 1 S. 1 AO1977§180Abs2V
  • § 1 Abs. 1 S. 2 AO1977§180Abs2V
  • § 7 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
  • § 7h Abs. 1 EStGErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • § 7h Abs. 2 EStGErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • § 7i EStGErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
  • § 10f EStGSteuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • § 177 BauGB
  • § 1 WoEigG
  • § 3 WoEigG
  • § 5 Abs. 2 WoEigG
  • § 8 WoEigG
  • § 3 FöGbG
  • § 4 FöGbG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 162 AO

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    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?

    § 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.

    • Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
    • Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
    • Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
    • Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
    • Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
    Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
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    Unter welchen Voraussetzungen hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist?

    • Beginn der Außenprüfung vor Fristablauf oder Hinausschieben auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
    • Beginn erfordert konkrete Prüfungshandlungen, auch internes Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn kann genügen; die Prüfungsanordnung allein genügt nicht (AEAO zu § 198 Nr. 1).
    • Hemmung nur für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume (AEAO zu § 171).
    • Ende: Unanfechtbarkeit der Bescheide oder drei Monate nach Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
    • Keine Hemmung bei mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung unmittelbar nach Beginn (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
    Typische Nachfrage: Welche Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO besteht nach Abschluss der Außenprüfung noch?
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    Ablaufhemmung durch Änderungsantrag – Voraussetzungen und Umfang?

    Antrag vor Fristablauf, außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens; Hemmung insoweit bis zur unanfechtbaren Entscheidung (§ 171 Abs. 3 AO).

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