BFH, Urteil vom 08.07.2015 – X R 47/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Werden im Jahr der Vermögensübergabe und den beiden Vorjahren mit dem übergebenen Betrieb ausschließlich Verluste erzielt, greift die Vermutungsregel im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) nicht, wonach bei der Übertragung von Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben…
Leitsatz
- NV: Werden im Jahr der Vermögensübergabe und den beiden Vorjahren mit dem übergebenen Betrieb ausschließlich Verluste erzielt, greift die Vermutungsregel im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) nicht, wonach bei der Übertragung von Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie selbständigen Betrieben eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen hätten, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken .
- NV: Die nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) notwendige Ertragsprognose bezieht sich stets nur auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Mai 2013 4 K 28/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Mai 2013, Az: 4 K 28/13, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. September 2017, Az: 4 K 318/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStGSonderausgaben
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