10. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.05.2012 – X R 43/10

Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten

Aus dem Leitsatz

1.NV: § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und § 52 Abs. 24a EStG n.F. erfassen kein Schuldgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird .

Leitsatz

1.NV: § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und § 52 Abs. 24a EStG n.F. erfassen kein Schuldgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird . 2. NV: Es besteht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Schulgeld, das an Privatschulen, die in der EU oder im EWR belegen sind, gezahlt wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2010, Az: 14 K 1469/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 24a EStGAnwendungsvorschriften
  • Art. 18 EG
  • Art. 49 EG
  • Art. 50 EG
  • Art. 300 EG
  • Art. 310 EG
  • Art. 1 Buchst. b EGFreizügAbk CHE
  • Art. 2 EGFreizügAbk CHE
  • Art. 16 Abs. 1 EGFreizügAbk CHE
  • Art. 16 Abs. 2 EGFreizügAbk CHE
  • Art. 56 AEUV
  • Art. 63 Abs. 1 AEUV
  • Art. 216 Abs. 2 AEUV
  • Art. 21 AEUV
  • Art. 6 EWRAbk

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