10. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.07.2014 – X R 39/12

Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

Aus dem Leitsatz

NV: Fiktive ersparte Schuldzinsen sind kein Nettoertrag des übernommenen Vermögens. Ein Sonderausgabenabzug der Rentenzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG kommt deshalb nicht in Betracht.

Leitsatz

NV: Fiktive ersparte Schuldzinsen sind kein Nettoertrag des übernommenen Vermögens. Ein Sonderausgabenabzug der Rentenzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG kommt deshalb nicht in Betracht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 24. Februar 2011, Az: 11 K 3859/07, Urteil; vorgehend BFH, 10. Oktober 2007, Az: X B 45/07, Beschluss; vorgehend FG München, 1. Februar 2007, Az: 11 K 4801/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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