10. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.08.2016 – X R 36/14

Änderung eines Steuerbescheides aufgrund übermittelter Daten gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. - Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.08.2016 X R 34/14
ECLI: DE:BFH:2016:U.240816.XR36.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FA hat einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. selbst dann zu ändern, wenn ihm die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben .

Leitsatz

  1. NV: Das FA hat einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. selbst dann zu ändern, wenn ihm die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben .
  2. NV: Das FA muss den Steuerbescheid gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ändern, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen; es hat kein Ermessen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2013 1 K 2194/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 1. Oktober 2013, Az: 1 K 2194/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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