10. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.02.2019 – X R 33/17

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 20.02.2019 X R 28/17 und X R 32/17 - Vereinbarkeit der Regelung über das Verspätungsgeld mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention
ECLI: DE:BFH:2019:U.200219.XR33.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Regelung über das --in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende-- Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung .

Leitsatz

NV: Die Regelung über das --in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende-- Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017 5 K 5102/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2017, Az: 5 K 5102/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 22a Abs. 5 EStGRentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
  • Art. 103 Abs. 3 GG
  • Art. 6 MRK
  • Art. 7 MRK
  • § 33 FGOFinanzrechtsweg
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG

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