BFH, Urteil vom 13.03.2024 – X R 32/21
Aus dem Leitsatz
§ 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes steht auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
Leitsatz
§ 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes steht auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.08.2021 - 1 K 244/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 5. August 2021, Az: 1 K 244/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStGSteuerliche Rückwirkung
- § 2 Abs. 4 S. 6 UmwStGSteuerliche Rückwirkung
- § 10d Abs. 1 S. 1 EStGVerlustabzug
- § 10d Abs. 1 S. 4 EStGVerlustabzug
- § 10d Abs. 2 EStGVerlustabzug
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 17 Abs. 2 S. 4 UmwGAnlagen der Anmeldung
- § 20 Abs. 1 UmwGWirkungen der Eintragung
- § 39 Abs. 1 AOZurechnung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
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