BFH, Urteil vom 23.10.2013 – X R 3/12
Aus dem Leitsatz
1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.
Leitsatz
- Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.
- Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
- Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 18. Januar 2012, Az: 15 K 1556/11 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStGSonderausgaben
- § 34 Abs. 1 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStGAußerordentliche Einkünfte
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStGSonderausgaben
- § 22 Nr. 1 S. 1 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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