10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.05.2012 – X R 3/11

Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten - § 52 Abs. 24a EStG und das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG

Aus dem Leitsatz

1. Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird, kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Hierin liegt keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit .

Leitsatz

  1. Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird, kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Hierin liegt keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit .
  2. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Privatschulen, die in der EU oder im EWR belegen sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. November 2010, Az: 5 K 2852/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 24a EStGAnwendungsvorschriften
  • Art. 18 EG
  • Art. 49 EG
  • Art. 50 EG
  • Art. 300 EG
  • Art. 310 EG
  • Art. 1 Buchst. b EGFreizügAbk CHE
  • Art. 2 EGFreizügAbk CHE
  • Art. 16 Abs. 1 EGFreizügAbk CHE
  • Art. 16 Abs. 2 EGFreizügAbk CHE
  • Art. 56 EG
  • Art. 63 AEUV
  • Art. 56 AEUV
  • Art. 216 Abs. 2 AEUV
  • Art. 21 AEUV
  • Art. 6 EWRAbk
  • Art. 7 Abs. 4 GG

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