BFH, Urteil vom 27.10.2021 – X R 28/20
Aus dem Leitsatz
1. Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.
Leitsatz
- Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.
- Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bereits der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zulässt, sind im Rahmen der inländischen Besteuerung nicht nochmals als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsverfahren hat der jeweilige Rechtsmittelführer zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 15. Januar 2020, Az: 1 K 1904/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils 1 EStG
- § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils 2 EStG
- Art. 45 AEUV
- Art. 14 Abs. 1 DBA LUX
- Art. 22 Abs. 1 Buchst. d DBA LUX
- § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStGProgressionsvorbehalt
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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