10. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.08.2012 – X R 27/12

Verfahren bei fehlendem Einspruch des anderen Ehegatten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat die Ehefrau keinen Einspruch eingelegt, darf gegen sie keine Einspruchsentscheidung ergehen; ggfs. hat sie einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

Leitsatz

  1. NV: Hat die Ehefrau keinen Einspruch eingelegt, darf gegen sie keine Einspruchsentscheidung ergehen; ggfs. hat sie einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung.
  2. NV: Soll der nur von einem Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen - mit ihm zusammen veranlagten - Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird.
  3. NV: Bei fehlendem Einspruch fehlt das Vorverfahren, so dass die gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 8. Juni 2009, Az: 3 K 79/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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