10. SenatNV
BFH, Urteil vom 19.10.2011 – X R 27/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.10.2011 X R 48/09 - Nichtabziehbarkeit von Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen als Sonderausgabe - Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht und unionsrechtliche Grundfreiheiten - Vorübergehende Schlechterstellung bei Übergangsregelung - Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG
Aus dem Leitsatz
1. NV: Aus der Tatsache, dass es in Bayern kein Genehmigungsverfahren für Ergänzungsschulen gibt, kann nicht deren faktische Anerkennung abgeleitet werden .
Leitsatz
- NV: Aus der Tatsache, dass es in Bayern kein Genehmigungsverfahren für Ergänzungsschulen gibt, kann nicht deren faktische Anerkennung abgeleitet werden .
- NV: Die Nichtberücksichtigung der Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG .
- NV: Aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ergibt sich kein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung des an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule gezahlten Schulgeldes .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 23. September 2008, Az: 12 K 718/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStGSonderausgaben
- § 52 Abs. 24b EStGAnwendungsvorschriften
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 7 Abs. 4 GG
- Art. 92 EUG BY
- Art. 91 EUG BY
- Art. 102 EUG BY
- Art. 103 Abs. 1 GG
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