10. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.04.2015 – X R 24/13

Saldierung nach § 177 AO bei Änderung eines Folgebescheids

Aus dem Leitsatz

1. NV: Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglichen die Saldierung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 AO.

Leitsatz

  1. NV: Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglichen die Saldierung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 AO.
  2. NV: Es ist unerheblich, worauf die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beruht, ob ihr eine gegenläufige Änderung vorausgegangen ist und ob die Änderung Ergebnis eines Rechtsbehelfsverfahrens ist.
  3. NV: Die Ausgliederung von Besteuerungsgrundlagen in ein Grundlagenbescheidsverfahren kann zu Saldierungsmöglichkeiten führen, die im Rahmen eines einstufigen Verfahrens nicht bestünden. Eine Gleichschaltung findet nicht statt.
  4. NV: Für die Ermittlung des Saldierungspotentials sind die Einkünfte zusammen veranlagter Ehegatten zusammenzurechnen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2011 7 K 10263/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. November 2011, Az: 7 K 10263/09, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?

    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
    Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.

    Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?

    Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).

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